Satzung der Deutschen Beamtenbund Jugend Hessen


§ 1 Name und Zusammensetzung

(1) Die Deutsche Beamtenbund Jugend Hessen -im folgenden DBBJ HESSEN genannt- ist der Zusammenschluss aller in den Mitgliedsverbänden des Deutschen Beamtenbundes - im folgenden DBB Landesbund Hessen genannt - organisierten Mitglieder bis zum vollendeten 30. Lebensjahr.

(2) Die DBBJ HESSEN gliedert sich in Kreis - und - Bezirksjugendgruppen.

(3) Die Satzung des DBB - Landesbundes Hessen ist für die DBBJ HESSEN rechtsverbindlich.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die DBBJ HESSEN hat ihren Sitz am Ort des dbb - Landesbundes Hessen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben

(1) Die DBBJ HESSEN führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung mit selbständiger Geschäftsführung in allen Fragen der Jugendarbeit und verwendet die ihr zur Verfügung stehenden Geldmittel in eigener Verantwortung.

(2) Die DBBJ HESSEN bekennt sich zur freiheitlich - demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die DBBJ HESSEN hat die Aufgabe, die Interessen des Nachwuchses im öffentlichen Dienst und im privatisierten Dienstleistungssektor zu vertreten. Dazu zählt insbesondere:

Erziehung des Nachwuchses zu verantwortungsbewussten, freiheitsliebenden Staatsbürgern, Förderung des Bewusstseins der Verpflichtung gegenüber Volk und Staat, staats-, tarif-, berufs- und verbandspolitische Schulungs- und Bildungsarbeit
Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Jugendorganisationen und Durchführung von internationalen Jugendbegegnungen. Weiterentwicklung des Jugendrechts, des Jugendschutzes und der Jugendpflege.
Geistige, kulturelle und sportliche Betreuung.

§ 4 Mitgliedschaft

Alle Mitglieder der Mitgliedsverbände des dbb - Landebundes Hessen sind bis zum vollendeten 30. Lebensjahr ohne eigene Erklärung Mitglied der DBBJ HESSEN.

§ 5 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder der DBBJ HESSEN haben das Recht, die von ihr geschaffenen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen und die Pflicht, deren Ziele zu fördern und zu unterstützen

§ 6 Organe

Die Organe der DBBJ HESSEN sind:

a) Landesjugendtag
b) Landesjugendausschuss
c) Landesjugendleitung

§ 7 Landesjugendtag

(1)Der Landesjugendtag ist das oberste Organ der DBBJ HESSEN. Er findet alle vier Jahre statt. Auf Verlangen von mehr als zwei Drittel der Mitglieder des Landesjugendausschusses, muss die Landesjugendleitung einen außerordentlichen Landesjugendtag einberufen.

(2) Der Landesjugendtag setzt sich aus dem Landesjugendausschuss und den stimmberechtigten Delegierten der Fachjugendverbände zusammen. Für je angefangene 100 Mitglieder kann der Fachjugendverband einen stimmberechtigten Delegierten entsenden. Die ersten 100 Mitglieder vertritt das Mitglied des Landesjugendausschusses. Anfallende Kosten übernimmt die DBBJ HESSEN.

(3) Die Mitglieder der Landesleitung des dbb - Landesbundes Hessen haben Zutritt zum Landesjugendtag und nehmen mit beratender Stimme daran teil.

(4) Die Landesjugendleitung hat Zeit, Ort und Tagungsordnung für den Landesjugendtag festzusetzen und als Voranzeige drei Monate vor dem Termin zu veröffentlichen.

(5) Anträge zum Landesjugendtag können von den Mitgliedern des Landesjugendausschusses gestellt werden. Sie sind spätestens sechs Wochen vor dem Landesjugendtag schriftlich einzubringen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet der Landesjugendtag. Alle fristgerecht eingegangenen Anträge sind schriftlich dem Landesjugendausschuss mindestens drei Wochen vor dem Landesjugendtag bekannt zu geben.

(6) Der ordnungsgemäß einberufene Landesjugendtag ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Delegierten über mehr als die Hälfte der errechneten Stimmen verfügen. Er wird beschlussunfähig, wenn die noch anwesenden Delegierten weniger als zwei Drittel der ursprünglich zur Beschlussfassung notwendigen Stimmen zählen. Bei Beschlussunfähigkeit eines ordnungsgemäß einberufenem Landesjugendtages übernimmt der Landesjugendausschuss die dann noch nicht erledigten Tagesordnungspunkte zur verbindlichen Beschlussfassung.

(7) Jeder Fachjugendverband und jede DBB - Kreis- und - Bezirksjugendgruppe kann auf eigene Kosten Gastdelegierte entsenden, die kein Stimmrecht haben.

§ 8 Aufgaben des Landesjugendtages

1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
2. Bericht der Kassenprüfer/innen
3. Entlastung der Landesjugendleitung
4. Wahl der Landesjugendleitung
5. Wahl von mindestens zwei Ersatzvertretern/innen

Sofern keine oder nicht ausreichend Ersatzvertreter/innen gewählt werden. Hat der Landesjugendausschuss der DBBJ Hessen spätestens 9 Monate nach dem Landesjugendtag die Ersatzvertreter/innen zu wählen.

6. Wahl von zwei Kassenprüfern/innen
7. Wahl eines Vertreters / einer Vertreterin der Kassenprüfer/innen
8. Wahl der Delegierten für den Bundesjugendtag
9. Satzungsänderungen
10.Behandlung vorliegender Anträge
11.Verschiedenes

§ 9 Landesjugendausschuss

(1) Der Landesjugendausschuss besteht aus:

a) den Mitgliedern der Landesjugendleitung
b) den Vorsitzenden der DBB Kreis- und Bezirksjugendgruppen
c) den Landes- bzw. Bezirksjugendleitern/innen der Mitgliedsverbände des dbb- Landesbunds Hessen

Eine Vertretung zu a) entfällt, die Mitglieder zu b) und c) können sich durch stimmberechtigte Beauftragte vertreten lassen.

(2) Die Landesjugendleitung hat Zeit, Ort und Tagesordnung für die Sitzung des Landesjugendausschusses festzusetzen. Anfallende Kosten übernimmt die DBBJ HESSEN.

§ 10 Aufgaben des Landesjugendausschusses

(1) Behandlung aller Fragen der Jugend- , Verband- und Organisationsarbeit, sowie Beratung und Beschluss tariflicher und besoldungsbezogener Angelegenheiten.

(2) Aufstellung des Haushaltsplanes

(3) Der Landsjugendausschuss hat neben § 7 Abs.6 letzter Satz und § 11 Abs.4 und Abs.5die Landesjugendleitung bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(4) Der Landesjugendausschuss muss drei Monate nach dem Landesjugendtag einberufen werden, wenn sich Aufgaben nach § 7 Abs.6 letzter Satz ergeben. Ansonsten tritt der Landesjugendausschuss mindestens einmal jährlich zusammen.

(5) Auf Verlangen von mehr als einem Drittel seiner Mitglieder muss der Landesjugendausschuss durch die Landesjugendleitung, gegebenenfalls durch die Landesleitung des DBB-Landesbundes Hessen einberufen werden.

(6) Wahl der Landesjugendleitung gem. § 11 Abs.4 und Abs.5.

§ 11 Landesjugendleitung

(1) Die Landesjugendleitung besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden
b) drei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in

(2) Die Landesjugendleitung besteht unter anderem aus Landes- und Bundesbediensteten. Wenn möglich sollen auch Tarifkräfte der privatisierten Bereiche der Landesjugendleitung angehören.

(3) Scheidet ein Mitglied der Landesjugendleitung aus, so rückt ein/e auf dem Landesjugendtag gewählte/r Ersatzvertreter/in in die Landesjugendleitung nach.

(4) Scheidet der/die Vorsitzende bzw. der/die Schatzmeister/in aus, so nimmt einer der stellvertretenden Vorsitzenden dessen Aufgaben bis zur nächsten Sitzung des Landesjugendausschusses wahr. Der Landesjugendausschuss wählt dann ein Mitglied der Landesjugendleitung zum/zur Vorsitzenden bzw. Schatzmeister/in.

(5) Steht kein/e Ersatzvertreter/in zur Verfügung, so wählt der Landesjugendausschuss auf seiner nächsten Sitzung einen/eine Nachfolger/in.

§ 12 Aufgaben der Landesjugendleitung

(1) Die Landesjugendleitung führt die Beschlüsse des Landesjugendtages und des Landesjugendausschusses aus. Die laufenden Geschäfte werden von dem/der Vorsitzenden wahrgenommen. Zur rechtsgültigen Vertretung der DBBJ HESSEN ist der/die Vorsitzende oder einer der Stellvertreter berechtigt. Die Aufgaben der Mitglieder der Landesjugendleitung werden durch einen Aufgabenverteilungsplan geregelt. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.

(2) Die Landesjugendleitung tritt nach Bedarf - mindestens jedoch zweimal im Jahr- zusammen.

(3) Die Mitglieder der Landesjugendleitung sind berechtigt, an den Sitzungen und Versammlungen der Fachjugendverbände und der dbb - Kreis- und - Bezirksjugendgruppen teilzunehmen.

(4)Die Landesjugendleitung kann Ersatzvertreter zur Unterstützung ihrer Aufgaben her anziehen. Sie werden dann tätig, wie Mitglieder der Landesjugendleitung.

(5) Verstößt ein Mitglied der Landesjugendleitung oder ein Ersatzvertreter wiederholt gegen seine Pflichten, so kann ihn der Landesjugendausschuss nach Anhörung mit Beschluss einer zwei Drittelmehrheit der anwesenden Mitglieder von seinem Mandat entbinden.

(6) Tarifliche Angelegenheiten zu beraten und beschließen.

§ 13 DBB-Kreis- und Bezirksjugendgruppen

(1) Die dbb- Kreis und - Bezirksjugendgruppen sollen dem Bereich der Kreis- und Bezirksverbände des dbb- Landesbundes Hessen entsprechen. Durch sie werden die Jugendgruppen der Mitgliedsverbände und ihrer Einzelmitglieder betreut.

(2) Die praktische Jugendarbeit vollzieht sich auf Kreis- und Ortsebene. Am Aufbau und an der Förderung der Jugendgruppen beteiligen sich die Mitgliedsverbände des dbb - Landesbundes Hessen.

(3) Über die Zusammenarbeit gibt die Landesjugendleitung entsprechende Empfehlungen.

§14 Kreisjugendtag und Kreisjugendleitung

(1) Der Kreisjugendtag setzt sich aus allen Mitgliedern der DBB -Kreisjugendgruppe zusammen. Der Kreisjugendtag tritt alle vier Jahre rechtzeitig vor dem Landesjugendtag zusammen.

(2) Die Aufgaben des Kreisjugendtages entsprechen sinngemäß den Aufgaben des Landesjugendtages gem. § 8 Ziffer 1, 2, 3, 4, 6, 9, 10 und 11.

(3) Die Landesjugendleitung besteht aus :

a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in

Die Wahl von Beisitzern ist möglich.

(4) Die Bestimmungen über Landesjugendtag und Landesjugendleitung sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Der/die Vorsitzende am Sitz eines Bezirkes des dbb- Landesbundes Hessen ist zugleich Vorsitzende/Vorsitzender der dbb-Bezirksjugendgruppe.

(6) Dem/der Schatzmeister/in der DBBJ Hessen ist Kontovollmacht über das Konto der DBB - Kreis- und - Bezirksjugendgruppe zu erteilen. Sie darf jedoch nur ausgeübt werden, wenn sich die DBB - Kreis- bzw. Bezirksjugendgruppe auflöst oder zur Verfügung gestellte Gelder nicht auf Anforderung zurückgegeben werden.

(7) In besonderen Fällen kann die Landesjugendleitung die Kreisjugendleitung zu einer Sitzung oder den Kreisjugendtag einberufen.

§15 Abstimmungen

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, erfolgen Abstimmungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Ermittlung der Gesamtzahl der (abgegebenen) gültigen Stimmen zählen Stimmenthaltungen nicht.

(2) Satzungsänderungen bedürfen der zwei Drittel Mehrheit der zu Beginn errechneten Stimmen des Landesjugendtages.

§ 16 Öffentlichkeitsarbeit

(1) Zur Verfolgung, Unterstützung und Bekanntmachung ihrer Arbeit und Ziele leistet die DBBJ Hessen Öffentlichkeitsarbeit. Dazu kann sie sich aller Medien der Öffentlichkeitsarbeit bedienen. Sie ist dem dbbLandesbund Hessen und dem Landesjugendausschuss bekannt zu machen.

(2) Die Öffentlichkeitsarbeit der Fachjugendverbände und DBB-Kreis- und Bezirksjugendgruppen ist der Landesjugendleitung bekannt zu machen.

(3) Das offizielle Organ der DBBJ HESSEN ist die Homepage www.dbbj-hessen.com. Alle Mitgliedsverbände, Kreis- und Bezirksjugendgruppen der DBBJ HESSEN sollen sich bei der Ausgestaltung und mit eigenen Beiträgen an der Homepage beteiligen.

§ 17 Besondere Bestimmungen

(1) Die Wahl des/der Vorsitzenden der DBBJ - Hessen und des/der Vorsitzenden der dbb - Kreisjugendgruppen erfolgt in geheimer Wahl. Alle übrigen Wahlen können offen vorgenommen werden, soweit nur ein Wahlvorschlag vorliegt.

(2) Mitglieder der Landesjugendleitung des Landesjugendausschusses und der dbb - Kreis- und Bezirksjugendleitungen können älter als 30 Jahre sein.

§18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 19. März 1971 in Frankfurt am Main durch den Landesjugendtag beschlossen. Sie wurde durch Beschluss des Landesjugendtages am 17. Mai 1977 in Kassel, am 08. März 1985 in Büdingen, am 26. März 1988 in Wiesbaden-Naurod, am 27. Februar 1991 in Wiesbaden-Naurod, am 26. Mai 2000 in Butzbach-Münster, am 05. März 2004 in Ronneburg und am 06. März 2008 in Rotenburg a.d.F. geändert und in vorliegender Fassung mit der satzungsgemäß erforderlichen Mehrheit verabschiedet. Die Satzungsänderungen treten ab 01.04.2008 in Kraft.